Grundbuchbegriffe einfach erklärt
Von Einlagezahl bis Superädifikat. Die wichtigsten Begriffe rund um Grundbuch und Kataster.
- EinlagezahlEZ
- Ordnungsnummer einer Liegenschaft (Grundbuchskörper) innerhalb einer Katastralgemeinde. Unter der EZ sind alle Grundstücke, Eigentumsverhältnisse und Lasten zusammengefasst.
- KatastralgemeindeKG
- Kleinste Vermessungseinheit des Katasters. Jede KG hat eine eigene fünfstellige Nummer. EZ und Grundstücksnummern gelten jeweils innerhalb einer KG.
- GrundstücksnummerGST-NR
- Nummer eines einzelnen Grundstücks innerhalb der Katastralgemeinde. Mehrere Grundstücke können zu einer Einlagezahl gehören.
- Hauptbuch
- Der zentrale Teil des Grundbuchs mit den Einlagen (A-, B- und C-Blatt). Der aktuelle Grundbuchauszug ist ein Auszug aus dem Hauptbuch.
- Urkundensammlung
- Sammlung der Urkunden, die den Eintragungen zugrunde liegen, etwa Kaufverträge oder Pfandurkunden. Ab 2006 weitgehend elektronisch verfügbar.
- Plombe
- Hinweis im Grundbuch, dass ein Antrag offen und noch nicht erledigt ist. Der eingetragene Stand kann sich dadurch noch ändern.
- DienstbarkeitServitut
- Recht, eine fremde Liegenschaft in bestimmter Weise zu nutzen oder den Eigentümer zu einer Duldung zu verpflichten, zum Beispiel ein Wege- oder Wohnrecht. Steht im C-Blatt.
- Reallast
- Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers zu wiederkehrenden Leistungen aus der Liegenschaft, etwa Ausgedinge. Eintragung im C-Blatt.
- PfandrechtHypothek
- Sicherung einer Geldforderung an der Liegenschaft. Bei Nichtzahlung kann der Gläubiger die Verwertung betreiben. Eintragung im C-Blatt.
- Superädifikat
- Bauwerk auf fremdem Grund, das nicht in das Eigentum am Grund übergeht. Wird gesondert behandelt und ist nicht zwingend im Hauptbuch der Liegenschaft ersichtlich.
- Wohnungseigentum
- Anteil an einer Liegenschaft, verbunden mit dem ausschliesslichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt (Wohnung, Geschäftsraum, Stellplatz).
- Belastungs- und Veräusserungsverbot
- Eintragung, die den Eigentümer daran hindert, die Liegenschaft ohne Zustimmung der Berechtigten zu belasten oder zu verkaufen. Häufig zwischen Angehörigen.
- Vorkaufsrecht
- Recht, eine Liegenschaft im Verkaufsfall zu den Bedingungen eines Dritten vorrangig zu erwerben.
- Anmerkung
- Eintragung zur Sichtbarmachung rechtlich erheblicher Umstände, etwa der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräusserung.
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