Kaufvertrag und Urkunden aus der Urkundensammlung beziehen
Jede Eintragung im Grundbuch beruht auf einer Urkunde. Den zugrunde liegenden Kaufvertrag und weitere Dokumente können Sie aus der Urkundensammlung beziehen, ab dem Jahr 2006 in der Regel digital.
Was in der Urkundensammlung liegt
Das österreichische Grundbuch besteht aus zwei Teilen. Das Hauptbuch zeigt den aktuellen Rechtsstand einer Liegenschaft, also Eigentum, Pfandrechte und Lasten. Die Urkundensammlung enthält die Schriftstücke, die diesen Eintragungen zugrunde liegen.
Typische Urkunden sind Kaufverträge, Schenkungs- und Übergabeverträge, Pfandbestellungsurkunden, Dienstbarkeitsverträge, Wohnungseigentumsverträge sowie Pläne und Beschlüsse. Ein Kaufvertrag nennt in der Regel die Vertragsparteien, die betroffene Liegenschaft und häufig den vereinbarten Kaufpreis.
Eine Urkunde ist damit etwas anderes als ein Grundbuchauszug. Der Auszug fasst den Rechtsstand zusammen, die Urkunde ist das vollständige Originaldokument, auf das sich eine Eintragung stützt.
Digital ab 2006, älteres aus dem Papierarchiv
Seit dem Jahr 2006 werden Urkunden schrittweise elektronisch in der Urkundensammlung gespeichert. Diese Dokumente lassen sich digital abrufen und als Datei über eine vom Bundesministerium für Justiz autorisierte Verrechnungsstelle beziehen.
Ältere Urkunden, die vor der Digitalisierung angelegt wurden, liegen oft nur in Papierform im Archiv des zuständigen Bezirksgerichts. Sie sind dann nicht elektronisch verfügbar und müssen direkt beim Gericht angefordert werden.
Ob eine bestimmte Urkunde digital vorliegt, hängt vom Zeitpunkt der Eintragung und vom jeweiligen Gericht ab. Bei Eintragungen ab 2006 ist die elektronische Verfügbarkeit der Regelfall.
So finden und bestellen Sie die richtige Urkunde
Jede Eintragung im Grundbuch trägt eine Tagebuchzahl (TZ) mit Jahresangabe. Über diese Tagebuchzahl ist die zugehörige Urkunde eindeutig gekennzeichnet. Sie finden die TZ in einem aktuellen Grundbuchauszug, dort verweisen die einzelnen Eintragungen auf die jeweilige Urkunde.
Sie starten daher mit der Liegenschaft. Über Adresse oder Grundstück lösen Sie die Einlagezahl und Katastralgemeinde auf, die Suche und Adressauflösung sind kostenlos. Anschliessend bestimmen Sie aus dem Auszug die passende Tagebuchzahl und fordern die gewünschte Urkunde an.
Eine Urkunde wird immer über die Liegenschaft gefunden, nicht über eine Personensuche. Eine Suche nach Personen im Grundbuch ist nach Paragraph 6 GUG unzulässig. Die kostenpflichtige Abfrage erfolgt erst nach bestätigter Bezahlung, da jede Abfrage bei der Verrechnungsstelle echtes Geld kostet.
Häufige Fragen
01Steht der Kaufpreis im Kaufvertrag?
In den meisten Kaufverträgen ist der vereinbarte Kaufpreis angeführt, da er ein wesentlicher Vertragsinhalt ist. Welche Angaben eine konkrete Urkunde enthält, ergibt sich aber erst aus dem archivierten Dokument selbst.
02Ab wann sind Urkunden digital verfügbar?
Ab dem Jahr 2006 werden Urkunden in der Regel elektronisch gespeichert und sind digital abrufbar. Ältere Dokumente liegen häufig nur in Papierform im Archiv des zuständigen Bezirksgerichts.
03Kann ich eine Urkunde über den Namen einer Person finden?
Nein. Im Grundbuch finden Sie Urkunden ausschliesslich über die Liegenschaft, also über Adresse oder Grundstück. Eine Personensuche im Grundbuch ist nach Paragraph 6 GUG nicht zulässig.
04Was kostet der Bezug einer Urkunde?
Die Suche und die Adressauflösung sind kostenlos. Kosten entstehen erst mit der eigentlichen Abfrage der Urkunde, die inklusive 20 Prozent USt abgerechnet und erst nach bestätigter Bezahlung ausgelöst wird.
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